Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen e.V.

   Tauchordnung  

für die Aggertalsperre

1.  Die Ausübung des Tauchsports ist allen Tauchern, die die Voraussetzung von Ziffer 4 erfüllen, im Rahmen dieser Tauchordnung gestattet.

2.  Während der Tauchsaison, die vom Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TSV NRW) bekannt gegeben wird, ist das Tauchgebiet an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet (außer Karfreitag).

Während der offiziellen Öffnungszeit ist ein vom TSV NRW benannter Diensthabender anwesend, seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 

Der Tauchpass ist bei der Anmeldung beim Diensthabenden abzugeben.

Mit der Anmeldung zum Tauchgang beim Diensthabenden wird gleichzeitig die Tauchordnung für die Aggertalsperre in der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Die Tauchordnung kann bei dem Diensthabenden eingesehen werden.

Die offiziellen Öffnungszeiten werden im Sporttaucher bekannt gegeben. Die Freigabe des Tauchens außerhalb dieser Zeiten wird vom TSV NRW auf Antrag gesondert geregelt.

3.  Die Freigabe des durch Bojen gekennzeichneten Tauchgebietes ist durch eine Taucherflagge zu signalisieren.

4.  Für die Durchführung von Tauchvorhaben sind die Richtlinien des VDST verbindlich.

Tauchen ist nur gestattet, unter Vorlage eines gültigen Taucherpasses mit Versicherungsnachweis und einer gültigen tauchsportärztlichen Bescheinigung.

5.  Für die Nutzung der Aggertalsperre wird eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Anlage erhoben. Die Aufwandsentschädigung ist vor dem Tauchen an den Diensthabenden zu entrichten oder nachzuweisen.

6.  Die Dienst habenden Personen vertreten den TSV NRW. Sie regeln die Belange des TSV NRW im Sinne dieser Tauchordnung. Sie führen ein Dienstbuch.

7.  Das selbstständige Tauchen ist mit CMAS* oder gleichwertiger Qualifikation nach Äquivalenzliste mit einem Partner höherer Ausbildung gestattet. Es darf nur ein Taucher mit CMAS* oder gleichwertiger Qualifikation nach Äquivalenzliste in der Tauchgruppe sein. Anfänger sowie Jugendliche dürfen mit einem TL tauchen.

Jede Tauchgruppe muss einen Gruppenführer benennen. Er übernimmt die Verantwortung für die gesamte Gruppe.

Die Anzahl der gleichzeitig im Wasser befindlichen Taucher wird auf max. 25 Personen begrenzt.

8.  Verboten sind:

     - Nachttauchgänge (Tauchgänge von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang)
     - Eistauchgänge
     - Tauchgänge außerhalb des gekennzeichneten Tauchgebietes des TSV NRW in der Aggertalsperre
     - Tauchgänge in unmittelbarer Nähe der Staumauer. Es ist ein Abstand von 50 m einzuhalten!!!

9.  Tauchgeräte müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen genügen. Jeder Taucher muss eine Taucherweste oder ein Taucherjackett tragen. Jeder Taucher muss eine Unterwasserlampe mitführen.

10.  Das Tauchen geschieht auf der Grundlage dieser Tauchordnung und auf eigene Gefahr. Regressansprüche sind ausgeschlossen.

11.  An der Aggertalsperre sind verboten:

      - Fisch- und Wildfrevel
      - Eingriffe in die Natur vorzunehmen
      - Feuer zu entzünden oder zu grillen
      - Anlagen des Aggerverbandes und der Forstwirtschaft zu beschädigen
      - öffentliche Wege, außer an den vorgeschriebenen Tauchstellen, zu verlassen
      - das Füllen von Tauchgeräten mit Kompressor am Tauchgebiet, am Gewässer und in der näheren
        Umgebung

An der Aggertalsperre ist zu vermeiden:

      - andere Erholungssuchende zu behindern oder zu belästigen

12.  Nichtbeachten dieser Tauchordnung kann zu einem Tauchverbot führen. Der Diensthabende kann bei Verstößen Sofortmaßnahmen ergreifen.

Bei Verstößen gegen diese Ordnung ist ein schriftlicher Bericht an den Vorstand des TSV NRW innerhalb einer Woche zu senden. Der Vorstand kann ein Tauchverbot für den oder die betroffenen Taucher erlassen.

13.  Diese Tauchordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen e.V.

horizontal rule